Wednesday, April 05, 2006

Mandantenverrat

Anfang des Jahres 2003 reichte mein Anwalt bei Gericht einen Antrag u.a. wegen Abberufung der Verwalterin ein. Einen Tag vor der Eigentuemerversammlung (ETV) meinte er noch,die Verwaltung seien wir bald los .Er kam als mein Rechtsberater mit in die ETV. Da er mich weder in Schutz nahm, als der Polizist mich mehrfach hysterisch anschrie , da er nicht wie vereinbart den Kriminalhauptkommissar des Hauses verwies, weil dieser nicht legitimiert war, die ETV abzuhalten, und da er am Ende der Versammlung sich in trauter Zweisamkeit mit dem Polizeibeamten unterhielt, befuerchtete ich das Schlimmste. Einige Tage spaeter sandte er mir zwei Schreiben zu, in welchen er u.a.den Polizeibeamten plötzlich als HAUSVERWALTER anerkannte, wohingegen er ihm Wochen vorher die Identitaet als solcher abgesprochen hatte.Ausserdem richtete sich der sonstige Inhalt der Briefe gegen mich. Daraufhin entzog ich ihm das Mandat und beauftragte einen entfernt wohnenden Anwalt meines Vertrauens mit dem Fall. Ungefähr ein halbes Jahr spaeter schrieb mir mein neuer Anwalt sinngemaess: Bei Durchsicht des von der Hausverwaltung vorgelegten Anlagenkonvoluts wunderte uns, wie die Hausverwaltung an die beiden an Sie gerichteten Schreiben Ihres Voranwalts gelangen konnte.Sollte der Rechtsanwalt die beiden Schreiben dann an die Hausverwaltung direkt weitergeleitet haben, würde dies den Straftatbestand des Parteiverrats (§356 StGB) erfuellen.
Mein neuer Anwalt schrieb daher zwei Briefe. Einen an den Polizisten, in welchem er bezueglich der beiden Briefe anmerkte, dass die Tatsache, dass er in den Besitz dieser Schriftstuecke gelangt sei, widerrechtlich sei.(Der Polizist hatte die Briefe an das Amtsgericht weitergeleitet!) Sollte ihm der Anwalt die beiden Schreiben zugeleitet haben, wuerde dies den Straftatbestand des Parteiverrats begruenden.Vor Einleitung etwaiger Schritte gegen ihn, erhielt der Polizeibeamte Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage, wie er in den Besitz der Schriftstuecke gelangt sei.
Unnoetig zu erwaehnen, dass der Kriminalhauptkommissar, der aus Steuergeldern alimentiert wird, es nicht fuer noetig empfand, das Anwaltsschreiben zu beantworten.
Das zweite Schreiben ging an den Voranwalt. Er wurde befragt, wie diese an mich gerichteten Briefe in die Haende des Gegners gelangt seien. Insoweit bestuende der Verdacht, dass er diese beiden Schreiben an die Hausverwaltung weitergeleitet habe. Dies wuerde den Straftatbestand des Parteiverrats erfuellen und haette des weiteren berufsrechtliche Konsequenzen zur Folge. Auch der Voranwalt erhielt vor Einleitung etwaiger Schritte die Gelegenheit zur Stellungnahme, die er auch wahrnahm. Er schrieb mit freundlichen kollegialen Gruessen, es sei ihm ein völliges Rätsel, wie die Gegenseite an dieses Schreiben gelangt sei. Bedauerlicherweise sei in seiner Kanzlei innerhalb eines Jahres zweimal e i n g e b r o c h e n worden.
Die Angelegenheit wurde danach von meinem Anwalt nicht mehr weiter verfolgt.
Tatsache ist, dass bereits der Inhalt der beiden Briefe des Voranwalts Mandantenverrat darstellt.